WARUM machen wir das mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz?

Ein verbesserter Arbeits- und Gesundheitsschutz schützt Mitarbeitende und den Betrieb!

Verstöße gegen Gesetze und Auflagen können teuer werden und sogar die Existenz eines Unternehmens bedrohen.

Arbeitsschutz dient aber nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Forderungen sondern es ist einfach zu teuer, nichts zu tun!

Es reduziert Ausfallzeiten und steigert damit die Produktivität.

Nur gesunde Mitarbeiter sind motiviert und leistungsfähig!

Und dazu zählt auch geeignete, zugelassene Arbeitsschutzkleidung (PSA).

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die PSA-Verordnung der EU legt die Schutzklassen in Kategorien fest.

Die PSA-V versteht unter „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union. Das Inverkehrbringen bezieht sich nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Mit „Bereitstellung auf dem Markt“ ist nach PSA-V „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ gemeint. Befindet sich der Hersteller zum Beispiel in der Europäischen Union, so stellt das Inverkehrbringen durch ihn den Startpunkt der Lieferkette dar.
 
PSA-Kategorien
Artikel 18 führte neue „Risikokategorien von PSA“ ein und verweist dabei auf Anhang I. In diesem Anhang werden die Kategorien der Risiken festgelegt, vor denen PSA die Nutzer schützen soll.
Die Liste zur Kategorie I enthält geringfügige Risiken, die Liste zur Kategorie III „die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden …führen können“, und die Liste zur Kategorie II umfasst die Risiken, die nicht in den Listen der Kategorie I oder III enthalten sind.
PSA-V Anhang I beschreibt hingegen die Risiken der Kategorie III: „a) gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische”, „b) Atmosphären mit Sauerstoffmangel, „c) schädliche biologische Agenzien“ beziehungsweise „i) Ertrinken“, gegen die die PSA schützen können muss.

Was genau eine PSA ist, wird u. a. im Artikel 3 „Begriffsbestimmungen“ festgelegt.
Unter PSA versteht man die Ausrüstung, die eine Person als Schutz gegen die, ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit gefährdenden Risiken trägt oder hält.
Dazu zählen:
  • Schutzkleidung (gegen chemische, biologische Einwirkungen und physikalische Einwirkungen)
  • Hand- und Armschutz (gegen chemische, biologische Einwirkungen und physikalische Einwirkungen)
  • Schnitt- und Stechschutz
  • Fuß- und Knieschutz (gegen chemische, biologische und physikalische Einwirkungen)
  • Augen- und Gesichtsschutz, Kopfschutz, Gehörschutz, Atemschutz
  • Hautschutzmittel
  • PSA gegen Absturz
  • PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
  • PSA gegen Ertrinken.
In der PSA-Richtlinie in Artikel 8 wurde die PSA selbst kategorisiert, wie zum Beispiel „vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte”.
 
Die Gültigkeitsdauer einer neu ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und – gegebenenfalls – einer erneuerten Bescheinigung darf nach Anhang V, Abs. 6.1, fünf Jahre nicht überschreiten. Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer der EG-Baumusterprüfbescheinigung war in der PSA-R nicht enthalten.

Es gibt drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugeordnet sind. Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte fallen unter die Kategorie III.
Damit unterliegen sie einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.

Benannte Stellen (englisch Notified Bodies) der Europäischen Union sind staatlich benannte und staatlich überwachte private Prüfstellen (Auditier- und Zertifizierstellen), die im Staatsauftrag tätig werden, um die Konformitätsbewertung von Herstellern von Industrieerzeugnissen unterschiedlicher Art zu begleiten und zu kontrollieren. Sie üben damit „mittelbare Staatsverwaltung“ aus.

Konsequenz für die Anwender von PSA: Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten.

Der Geltungsbereich der Verordnung ist umfassender als zuvor. Sie nimmt jetzt alle Wirtschaftsakteure in die Pflicht. Mussten bislang nur die Hersteller prüfen, ob ihre PSA-Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen, werden nun auch Händler und Importeure in die Verantwortung genommen. Sie müssen sich bei den gehandelten Produkten vergewissern, dass sie geprüft wurden und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen. Händler dürfen PSA die vor dem 21. April 2019 nach alter PSA-Richtlinie vom Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und für die noch eine gültige Baumusterbescheinigung existiert, bis maximal 20. April 2023 auf den Markt bringen.

 

„Nichts hält für ewig….“

„Liebe vergeht, Ackerland besteht…“

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